Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sämtliche Waren und Dienstleistungen werden von uns ausschließlich nach den nachfolgenden Bestimmungen erbracht. Die Abkürzung AN steht für Auftragnehmer, die Abkürzung AG steht für Auftraggeber.
- Definitionen
1.1. Einheitspreis
Der Einheitspreis ist der Preis, der je Einheit einer in dem Leistungsverzeichnis (1.2.) beschriebenen Teilleistungen berechnet wird. Die Gesamtvergütung ergibt sich aus dem Produkt von Einheitspreis und den tatsächlich ausgeführten Leistungseinheiten, die durch ein Aufmaß (1.4.) zu bestimmen sind. Die tatsächlich ausgeführten Leistungseinheiten können von der im Vertrag vorgesehenen Zahl abweichen, so dass auch die Vergütung in der Schlussrechnung (1.9.) von der im Vertrag vorgesehenen Gesamtvergütung abweichen kann.
1.2. Leistungsverzeichnis Das Leistungsverzeichnis ist die Aufstellung der durch den AN zu erbringenden Leistungen im Rahmen dieses Auftrages, zur Festlegung des Auftragsumfanges und der geforderten Qualität.
1.3. Regie
Unter Regie ist zu verstehen, dass die Vergütung des ANs aufgrund vereinbarter Sätze für den tatsächlichen Aufwand an Personal- und Maschinenstunden sowie Material erfolgt. Die Regiearbeiten sind auf Regieberichten schriftlich festzuhalten. Diese Regieberichte sind dem AG oder dem von ihm benannten Vertreter zu übermitteln. Der AG muss sodann diese Regieberichte binnen drei Werktagen (Werktage sind alle Wochentage außer Samstag und Sonntag) überprüfen und abgezeichnet an den AN wieder zu übergeben. Einwendungen gegen die im Regiebericht aufgezeichneten Arbeiten, können nur binnen dieser drei Tage vorgetragen werden. Sofern der AG die Regieberichte nicht binnen drei Werktagen dem AN unterzeichnet zurückgibt, hat der AN das Recht, die Regiearbeiten sofort einzustellen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, muss er den AG hiervon vor Einstellung der Arbeiten unterrichten.
1.4. Aufmaß
Unter Aufmaß ist die Ermittlung des Umfangs (Massen) der Bauleistungen zu verstehen. Diese Mengenermittlung (Massenermittlung) dient anhand der Einheitspreise (1.1.) der Ermittlung der erbrachten Leistung und ist Grundlage für die Schlussrechnung (1.9.). Das Aufmaß ist nach den Regeln der Technik, das bedeutet, nach den für das jeweilige Gewerk (1.10.) bestehenden DIN Normen zu erstellen. Soweit es für das Gewerk (1.10.) keine DIN Norm vorhanden ist, die die Art und Weise der Erstellung des Aufmaßes vorgibt, erfolgt das Aufmaß gemäß der Angaben im Leistungsverzeichnis (1.2.).
1.5. Zusatzleistungen
Hierunter fallen alle Leistungen, die zur Erfüllung des Kundenwunsches / Bauvorhabens notwendig sind (notwendige Zusatzleistungen), die aber aufgrund Unvorhersehbarkeit nicht vom Leistungsverzeichnis (1.2.) umfasst sind. Darunter fallen auch Leistungen, die erst im Laufe des Bauvorhabens beauftragt (allgemeine Zusatzleistungen) wurden. Zusatzleistungen, die aufgrund von Planänderungen anfallen, sind notwendige Zusatzleistungen.
1.6. Mengenänderungen
Hierunter fallen Abweichungen des Umfangs von tatsächlich ausgeführten und im Leistungsverzeichnis (1.2.) aufgeführten Bauleistungen. Bei Mengenänderungen, die aufgrund Vorgabe durch den AG erfolgen, handelt es sich um Leistungsänderungen. Positionen des Leistungsverzeichnisses (1.2.), die nicht zur Ausführung gelangen, gelten nicht als Mengenänderungen.
1.7. Abnahme
Dies ist die Erklärung des AGs nach Fertigstellung der Arbeiten, dass diese Arbeiten vertragsgemäß und erfüllungstauglich erstellt wurden. Kleinere bzw. unwesentliche Mängel, die die Erfüllungstauglichkeit nicht beeinflussen, rechtfertigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Die Erfüllungstauglichkeit ist immer dann gegeben, wenn das Nachfolge gewerk (1.10.) aufsetzen kann oder die fertigen Arbeiten gemäß ihrer Bestimmung genutzt werden können.
1.8. Abschlagsrechnung
Dies ist eine Zwischenabrechnung während der Bauausführung, um dem AG die bis dahin erbrachte Bauleistung und das aufgewendete Material zu vergüten.
1.9. Schlussrechnung
Die Schlussrechnung ist die abschließende Berechnung der Bauleistung auf Basis des Aufmasses (1.4.). Sie beinhaltet sämtliche Arbeiten und Massen, die zur Erbringung der Bauleistung notwendig waren. Sie führt den Endpreis, alle vorher ergangenen Abschlagsrechnungen (1.8.) und Zahlungen auf.
1.10. Gewerk
Unter Gewerk versteht man abgeschlossene Leistungen, die einer bestimmten Fachrichtung zuzuordnen sind.
1.11. Mangel
Ein Mangel liegt vor, wenn das Gewerk (1.10.), oder Teile davon nicht so beschaffen sind, wie vertraglich vereinbart. Eine Abweichung des Gewerkes von der Vorstellung des AGs ist hingegen kein Mangel. Ein Mangel berechtigt den AG, vom AN die Beseitigung bzw. Behebung des Mangels zu verlangen. Kann der Mangel nicht beseitigt werden, kann der AG den Werklohn reduzieren. Ein Mangel gilt als unwesentlich, soweit er die Gebrauchsfähigkeit nicht einschränkt und nicht auf dem Fehlen einer wesentlichen Eigenschaft beruht. Hier ist alleine auf die Funktion abzustellen.
1.12. Sicherheitsleistung
Unter Sicherheitsleistung ist die Besicherung, also die Absicherung der Vergütung des AN zu verstehen. Diese Besicherung kann durch jede Art der Sicherheitenstellung erfolgen, wird aber meist über eine Bankbürgschaft erbracht. Soweit nach diesem Vertrag eine Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die dafür bestimmten gesetzlichen Bestimmungen des § 648a BGB.
- Regelungen für werkvertragliche Leistungen
Die nachfolgenden Regelungen gelten soweit wir eine bauliche Leistung zu erbringen haben.
2.1. Widersprüche
Bei Widersprüchen in Bezug auf Ausführung, Umfang und Menge geht die Leistungsbeschreibung vor dem Plan, der Plan wiederum vor den anderen Anlagen.
2.2. Vergütung
Dem AG ist bekannt, dass der hier aufgeführte Preis für die Bauleistung von dem nach Durchführung der Bauarbeiten zu berechnenden Preis abweichen kann. Grund hierfür ist, dass bei Erstellung des Leistungsverzeichnisses (1.2.) die Massen (1.4.) nur kalkulatorisch ermittelt werden können. Die tatsächlichen Massen (1.4.) ergeben sich erst nach Fertigstellung der Arbeiten durch das Aufmaß (1.4.). Ein weiterer Punkt für eventuelle Preisabweichungen können Zusatzleistungen (1.5.) und/oder Leistungsänderungen (1.6.) sein. Weichen die festgestellten Massen (1.4.) um mehr als 10% von dem ursprünglichen Leistungsverzeichnis ab, so sind bei einer Abweichung der Massen, die nicht auf einer durch den AG veranlassten Leistungsänderung (1.6.) beruhen, nach oben die Einheitspreise um den hälftigen Prozentsatz der Abweichung zu reduzieren und bei einer Abweichung nach unten um den hälftigen Prozentsatz der Abweichung zu erhöhen.
2.3. Leistungsänderungen (1.6.) und Zusatzleistungen (1.5.)
Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen können jederzeit in Textform vereinbart werden.
2.4. Wasser und Strom
Dem AN werden Wasser- und Stromanschluss unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
2.5. Abnahme (1.7.)
Der AG ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Gewerk (1.10.) abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Gewerkes (1.10) die Abnahme (1.7.) ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel (1.11.) kann die Abnahme (1.7.) nicht verweigert werden.
Der Abnahme (1.7.) steht es gleich, wenn der AG das Gewerk (1.10.) nicht innerhalb einer ihm vom AN bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Eine Frist von einer Woche gilt als angemessen. Zudem gilt die Abnahme mit der Zahlung der Schlussrechnung als bewirkt, soweit der AN hierauf in der Schlussrechnung hinweist.
2.6. Zahlungen
Zahlungen sind nach Rechnungszugang beim AG sofort fällig. Der Zugang gilt zwei Werktage (Werktage sind alle Wochentage außer Samstag und Sonntag) nach Aufgabe zur Post als erfolgt. Unabhängig davon, ob im Folgenden Abschlagszahlungen (1.8.) vereinbart werden, hat der AN nach Abschluss der Arbeiten eine Schlussrechnung (1.9.) zu erstellen. Soweit der AG mit der Zahlung einer Abschlagszahlung um mehr als 3 Werktage (Werktage sind alle Wochentage außer Samstag und Sonntag) in Verzug gerät, darf der AN die Arbeiten sofort einstellen. Für Schäden, die dem AG aufgrund einer solchen Baueinstellung entstehen, haftet der AN nicht.
2.7. Verjährung von Mängelansprüchen
Mängelansprüche des AG verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen des § 634a BGB. Das bedeutet, dass bei Arbeiten an Gebäuden die Frist 5 Jahre beträgt. Sie beginnt mit der Abnahme (2.7.).
2.8. Termine/Ausführungsfristen
Der AN hat Verspätungen, deren Ursache nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen oder aufgrund Zahlungsverzuges durch den AG entstehen, nicht zu verantworten. Soweit die Ursache im Verantwortungsbereich des AN liegt, haftet dieser nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und auch nur für den typischerweise durch eine Verspätung eintretenden Schaden. Dem AG ist bekannt, dass eine Verspätung zu Folgeverspätungen führen kann. Diese entstehen dadurch, dass sich aufgrund der Verspätung beim AN eine Überlagerung mit anderen Bauvorhaben ergibt. Insoweit sind die anderen Bauvorhaben vorrangig. Für Folgeverspätungen hat der AN wie für normale Verspätungen einzutreten. Diese Eintrittspflicht entfällt, soweit die für die Folgeverspätung ursächliche Verspätung nicht vom AN zu vertreten ist.
2.9. Aufwendungen für Mängelbeseitigung
Kommt der AN einer Aufforderung des AG zur Mängelbeseitigung nach und
- gewährt der AG den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht oder
- stellt sich heraus, dass ein Mangel objektiv nicht vorliegt,
hat der AG die Aufwendungen des AN zu ersetzen. Mangels Vereinbarung der Sätze gelten ortsübliche Sätze.
2.10. Eigenleistungen
Soweit der AG bei dem Bauvorhaben Eigenleistungen erbringt, übernimmt der AN für diese Eigenleistungen keine Gewährleistung. Für Verspätungen im Baufortschritt, die aufgrund mangelhafter, fehlerhafter oder verspäteter Eigenleistung des AG entstehen, haftet der AN nicht.
2.11. Eigene Materiallieferung durch den AG
Soweit eigene Materiallieferungen durch den AG zulässig sind, übernimmt der AN für diese Materialien/Gegenstände keine Gewährleistung. Die Kontrollpflicht für die Vollständigkeit und Mangelfreiheit der Materiallieferung obliegt dem AG.
2.12. Materiallieferung durch den AN
Soweit der AN dem AG Material liefert, übernimmt der AN die übliche Gewährleistung. Die Gewährleistung für Fliesen, Natursteine oder Materialien, die zum Einbau in ein Gebäude bestimmt sind, beträgt 5 Jahre. Bei Naturprodukten wie z.B. Naturstein kann keine Gewährleistung für Muster- und Farbgleichheit übernommen werden. Auch kann der AN keine Gewähr für ein bestimmtes Muster oder eine farbliche Zusammensetzung bei Naturprodukten übernehmen. Sollten die vom AN gelieferten Naturprodukte nicht den Geschmack des AG treffen oder ihm nicht gefallen, so stellt dies keinen Mangel dar. Die Gewährleistung für Fliesen und Naturprodukte beinhaltet die gleichen Einschränkungen wie unter 3.3. dieser AGB.
Weiterhin kann bei Änderungswünschen des AG, die nach Abschluss der Planung erfolgen, keine Gewährleistung dafür übernommen werden, dass – sollte hierdurch bedingt eine Nachbestellung an Material notwendig werden – die Produkte identisch sind. Das betrifft die Lieferung von Fliesen und Natursteinen aus unterschiedlichen Chargen.
Der Auftragnehmer kann keine Gewährleistung für exakte Farbtöne bei Einbauprodukten wie keramische Gegenstände, Möbel und Accessoires übernehmen, soweit nicht eine bestimmte Farbe gemäß RAL vertraglich vereinbart wurde. Der AG wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei unterschiedlichen Produkten der Farbwert einer normal ohne Bezug auf RAL angegebenen Farbe durchaus in Nuancen unterschiedlich sein kann. Solche Unterschiede stellen keinen Mangel dar.
2.13. Wartungsfugen/Haarrisse
Für Wartungsfugen (Dehnungsfugen) können wir grundsätzlich nur eine Gewährleistung für 6 Monate geben. Wir gewährleisten, dass sämtliche Wartungsfugen von uns nach dem Stand der Technik verschlossen werden. Für die Dauerhaftigkeit können wir jedoch keine Gewährleistung übernehmen. Für sämtliche Schäden, die aufgrund einer Fugenöffnung nach Ablauf von 6 Monaten entstehen, sind wir nicht eintrittspflichtig. Etwas anderes ergibt sich nur dann, wenn wir über einen Wartungsvertrag die Verantwortung für diese Fugen übernommen haben.
Haarrisse an Materialübergängen, Ecken, Wand-Deckenübergängen und Fugen sind kein Mangel.
2.14. Hinweispflichten
Der AG hat die Pflicht, den AN über alle Belange, die eine Erschwerung der Arbeiten zur Folge haben könnten, zu informieren. Dies sind zum Beispiel Kenntnisse über die Bodenbeschaffenheit oder auch behördliche Auflagen und/oder Vorgaben.
2.15. Fehlende Unterlagen
Für Schäden, Verspätungen oder sonstige Ereignisse, die ihre Ursache in der fehlenden Beibringung von Unterlagen und/oder Informationen durch den AG haben, haftet der AN nicht.
Der AN weist darauf hin, dass er ohne Vorlage der Baugenehmigung die Arbeiten verweigern kann.
2.16. Bürgschaften
Bürgschaften des AN müssen ausdrücklich vereinbart werden. Soweit AG und AN einen Gewährleistungseinbehalt vereinbart haben, darf der AN diesen zu jeder Zeit durch Vorlage einer Gewährleistungsbürgschaft ablösen bzw. einfordern. Für Aufträge mit einem Gesamtvolumen unter 500 EUR netto stellt der AN grundsätzlich keine Vertragserfüllungsbürgschaften.
- Regelungen Verkauf
Nachfolgende Regelungen gelten, soweit wir nur Material verkaufen.
3.1. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche von uns gelieferte Ware bleibt solange in unserem Eigentum, bis der Käufer die Ware vollständig bezahlt hat. Solange die Ware nicht vollständig bezahlt ist, ist ein Weiterverkauf der von uns gelieferten Waren nicht erlaubt.
3.2. Fälligkeit/Zahlung
Der Kaufpreis für Kaufware ist sofort nach Aushändigung an den Kunden fällig. Es ist uns gestattet, die Einräumung des Besitzes von einer Teilzahlung oder vollständigen Zahlung des Kaufpreises abhängig zu machen. Soweit der Käufer Artikel bestellt, die eigens für ihn gefertigt oder nach Maß geschnitten werden oder eigens für ihn bestellt werden müssen, ist der Kaufpreis im Voraus zu entrichten. Ungerechtfertigte Skontoabzüge sind unzulässig und werden nachgefordert.
3.3. Gewährleistung
3.3.1. Fliesen: Fliesen werden gebrannt und jede Charge fällt unterschiedlich aus. Für leichte Farbabweichungen, leichte Abweichungen im Format, leichte Abweichungen in der Dicke kann bedingt durch den Produktionsprozess keine Gewährleistung übernommen werden. Leichte Abweichungen liegen dann vor, wenn zwischen einer Referenzfliese und der gelieferten Fliese Unterschiede bestehen, obwohl die Fliesen ihrem Grundfarbwert nach, der überschlägigen Größe und Dicke gleich aussehen. Insbesondere bei Fliesen mit großem Format kann es aufgrund des Produktionsprozesses dazu kommen, dass die Fliese nicht ganz plan ist. Abweichungen davon (Schüsselung) stellen keinen Mangel dar, soweit die Schüsselung nicht mehr als 100% der Fliesendicke beträgt oder herstellungsbedingt unvermeidbar sind.
3.3.2. Naturprodukte: Naturprodukte entstehen natürlich und auf den Entstehungsprozess kann kein Einfluss genommen werden. Deswegen kann keine Gewährleistung für Muster- und Farbgleichheit übernommen werden. Auch können wir keine Gewähr für ein bestimmtes Muster oder eine farbliche Zusammensetzung übernehmen. Sollten die gelieferten Naturprodukte nicht den Geschmack des Käufers treffen oder ihm nicht gefallen, so stellt dies keinen Mangel dar. Die Ware ist dennoch vollständig zu bezahlen.
3.3.3. Ferner übernehmen wir keine Gewähr dafür, dass die vom Kunden gekauften Fliesen oder Naturprodukte sich für den vom Kunden angedachten bzw. vorgestellten Zweck eignen. Eine Gewährleistung können wir diesbezüglich nur übernehmen, wenn der Kunde uns vor Kauf über die geplante Verwendung informiert hat und wir die Eignung schriftlich zugesichert haben.
3.3.4. Wir übernehmen auch keine Gewährleistung für Flecken, insbesondere Kalkflecken, die sich durch den Kontakt mit Wasser ergeben. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zur Vermeidung von Kalkflecken die Oberfläche nach Kontakt mit Wasser vom Restwasser zu befreien ist. Wir weisen ebenfalls ausdrücklich darauf hin, dass viele im Handel angebotene Badreiniger die Oberfläche angreifen können.
3.3.5. Soweit der Kunde von einem bestimmten Produkt weitere Produkte nachbestellt, können wir nicht garantieren, dass die nachbestellten Produkte in Form, Farbe, Güte und Dicke dem Vorprodukt entsprechen. Da insbesondere bei Fliesen jede Charge anders ausfällt, sind Veränderungen durch den Produktionsprozess bedingt.
3.4. Lieferfristen
Lieferfristen gelten als nicht vereinbart, es sei denn, der Verkäufer hat sie schriftlich bestätigt.
3.5. Abnahme
Sofern gelieferte Ware nicht binnen 8 Tagen seit Übergabe als fehlerhaft oder beschädigt reklamiert wird, gilt sie als vertragsgemäß.
- Allgemeine Regelungen
4.1. Freibleibende Angebote/Vertragsschluss
Sämtliche Angebote von uns sind freibleibend und unverbindlich. Unsere Angebote stellen ein Angebot an den Kunden dar, aufgrund dessen er uns anträgt, mit ihm über den Inhalt des Angebots einen Vertrag abzuschließen. Erst wenn wir dem Vertrag in Textform zugestimmt haben oder den Vertrag unterschrieben haben, ist der Vertrag geschlossen.
4.2. Salvatorische Klausel
Sofern Vereinbarungen dieses Vertrages, egal aus welchen Gründen, unwirksam sind oder unwirksam werden, so berührt dies den Bestand des Vertrages als solches nicht. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt schon, dass sie anstelle der unwirksamen Vereinbarung eine Vereinbarung treffen werden, die im Sinn der ursprünglich gewollten Vereinbarung inhaltlich am nächsten kommt.
4.3. Schriftform
Änderungen des Vertrages müssen, damit sie wirksam vereinbart werden können, schriftlich abgefasst werden. Die Parteien können dieses Schriftformerfordernis nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufheben.
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Gewerbliche Kunden / Auftraggeber
Für gewerbliche Kunden / Auftraggeber gelten zusätzlich nachfolgende Bestimmungen:
5.1. Die Gewährleistung bei Werkverträgen sowohl betreffend die Werkleistung als auch die Materiallieferungen wird auf 4 Jahre begrenzt.
5.2. Materiallieferungen sind sofort nach Erhalt zu überprüfen. Die Rüge von Fehlern, Mängeln oder Falschlieferungen hat unverzüglich zu erfolgen. Verspätete Rügen gehen zu Lasten des Kunden.
5.3. Mit dem Verkauf ist keine Zusicherung zur Geeignetheit für bestimmte Verwendungszwecke verbunden.
5.4. Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen ist der Gerichtsstand des AN bzw. Verkäufers.